Donnerstag, Oktober 01, 2009

Gastbeitrag - Lebensschutz. Moraltheoretische Bemerkungen (Josef Bordat)

Heute ist es mir eine besondere Ehre, einen Gastbeitrag hier zu präsentieren. Und zwar von keinem Unbekannten in der Blogozese, sondern jobo72 , er auf seinem eigenen Weblog nun schon seit einiger Zeit sehr interessante Beträge zu philosophischen Themen bietet und mit sehr lesenswerten Beiträgen diesen Weblog in der Vergangenheit bereicherte. Aber genug der Vorrede, steigen wir gleich ein:


Lebensschutz. Moraltheoretische Bemerkungen

von Josef Bordat


In „Ethik für heute“, meinem neuen Buch, das (hoffentlich!) bald erscheinen wird, vertrete ich eine christliche Lebensschutzethik, die den (konsequentialistisch belasteten) Begriff der Verantwortung angesichts der großen Herausforderungen des 21. Jh. zu rehabilitieren versucht; der Untertitel lautet: Moraltheoretische Überlegungen zu Terrorismus, Menschenrechten und Klimawandel. Dazu hier einige thesenartige Gedanken mit Verweisen auf weiterführende Texte im Netz. Vgl. zum Begriff „Verantwortung“.


I.
Anthropologischer Ausgangspunkt der Ethik des Lebensschutzes ist das christliche Menschenbild. Kerngedanke des christlichen Menschenbildes ist die Geschöpflichkeit des Menschen im Bilde und nach dem Bilde Gottes. Die Gottebenbildlichkeit ist in einer analogia relationalis gegeben. In der Folge von Gen 1, 26 spiegelt sich die innertrinitarische Bezogenheit Gottes in der Bezogenheit des Schöpfers zum Geschöpf, sie äußert sich in der Beziehung Gottes zum Menschen. Ferner ist der Mensch als geschaffenes Ebenbild Gottes von seinem Ursprung, seinem Wesen und seiner Zielbestimmung her nicht eigenbestimmt, seine Würde ist eine dignitas aliena, eine „fremde Würde“. Die Würde des Menschen kommt als „fremde Würde“ von Gott, sie ist das „Echo“ auf die Gottebenbildlichkeit (Honnefelder). Die Unantastbarkeit der Würde hat damit einen „Preis“: Die Bindung des Menschen an Gott. Daraus erwächst seine „Verantwortung vor Gott“, auf die in der Präambel unseres Grundgesetzes verwiesen wird. Vgl. zum christlichen Menschenbild: Das Christliche Menschenbild - eine ganz kurze Einführung


II.
Ihrem Wesen nach ist die Lebensschutzethik universalistisch, absolutistisch, gesinnungs- oder haltungsorientiert und prinzipienbezogen. Sie kennt ewige, absolute Werte bzw. Wertmaßstäbe. Das rückt sie begründungstheoretisch in die Nähe des Pflichtansatzes deontologischer Modelle (Kant). Das bedeutet, das sich Lebensschutzethik grundsätzlich gegen situative, relativistische, folgen- bzw. nutzenorientierte und zweckbezogene Abwägungen richtet, wie sie den teleologischen Modellen eignen (Utilitarismus). Der einzige Fall, in dem m. A. n. konsequentialitische Argumente verfangen, sind „Leben-gegen-Leben“-Dilemmata mit dramatischem Ausmaß. Vgl. zur Begründungstheorie


III.
Aus dem christlichen Menschbild und der begründungstheoretischen Verortung wird klar:

1. Beim Lebensschutz geht es primär um menschliches Leben.
Was ist „menschliches Leben“? Diese Frage klingt trivial, birgt aber die Spannung der Ursprungsdebatte. Fest steht: Es gibt, philosophisch betrachtet, keinen sinnvolleren Ursprungszeitpunkt als den Ursprung selbst – und der liegt nun einmal in der Zeugung. Alle anderen Zeitpunkte sind willkürliche Fristenlösungen, die auch anderes liegen könnten, ohne Verschlechterung der Argumentationslage. Wir wissen, dass der gerade gezeugte Mensch alles hat, was es braucht, um ein Mensch zu werden, und der Mensch hat alles, um Person zu werden. Der Mensch/die Person ist von Beginn an in potentia angelegt. Daher sollten wir das menschliche Lebewesen von Anfang an zuerst und vor allem als eine „potentielle Person“ betrachten, die im moraltheoretischen Kontext wie eine Person mit unbedingtem Lebensrecht zu behandeln ist, was eine Ausweitung des Lebensschutzes auf das ungeborene menschliche Leben zwingend macht. So sieht es die katholische Morallehre, so sieht es unser Grundgesetz. Das „Recht auf Leben wird jedem gewährleistet, der ,lebt’; zwischen einzelnen Abschnitten des sich entwickelnden Lebens vor der Geburt oder zwischen ungeborenem und geborenem Leben kann hier kein Unterschied gemacht werden“ (Urteil des BVerfG vom 25.02.1975, AZ 1 BvF 1/74 u.a. [BVerfGE 39, 1, veröffentlicht in: NJW 1975, 573]), denn das Grundgesetz enthalte keine „dem Entwicklungsprozess der Schwangerschaft folgenden Abstufungen des Lebensrechts“ (Urteil des BVerfG vom 28.05.1993, AZ 2 BvF 2/90 u.a. [BVerfGE 88, 203, veröffentlicht in: NJW 1993, 1751]). Vgl. Würdebegriff des Grundgesetzes

Warum „nur“ menschliches Leben? Das Menschenbild der abbildlichen Geschöpflichkeit des Menschen erhebt ihn ob seines engen Verhältnisses zum Schöpfer-Gott aus der Natur, weil es ihn mit Geist und Geschichtlichkeit begnadet sieht. Der Mensch hat Vernunft, das Tier und die Pflanze nicht. Damit wird der Mensch zum Herrscher über die (nicht-humane) Natur. Es gilt in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass eine Missinterpretation des schöpfungstheologischen Bildes der „Krone“ vorliegt, wenn man daraus eine uneingeschränkte, möglicherweise gar willkürliche Herrschaft ableiten will. Vielmehr ist „Krone“ ein Symbol für die Pflicht zu einer verantwortlichen Sicht auf die Mitgeschöpfe, ohne dabei die nicht bloß graduellen (wie etwa vom „evolutionären Humanismus“ behauptet), sondern prinzipiellen Unterschiede zwischen Mensch und Tier zu verwischen. Wenn wir uns also in einer „Demokratie von Mitgeschöpfen“ (Whitehead) sehen, müssen wir dafür Sorge tragen, dass diese nicht zur Anarchie gerät oder, weit schlimmer, zur Öko-Diktatur, die das unterdrückt, was sie zu schützen vorgibt: Leben. Es braucht vielmehr neue Tugenden, die „biophile und ökologische Grundhaltungen“ ansprechen – „Lebensförderlichkeit, Friedensbereitschaft, Schonung im Umgang mit der Natur, Rücksichtnahme auf die Interessen künftiger Generationen sowie Zivilcourage und Wahrhaftigkeit“ – und damit „Antwortmöglichkeiten auf die Herausforderungen der Zukunft bereitstellen“ (Schockenhoff). Vgl. zur Frage des „Speziesismus“: Personen, Menschen,Tiere - oder wer hat das Recht, Rechte zu haben?

2. Beim Lebensschutz geht es auf der Grundlage der Achtung der menschlichen Würde um den unbedingten Schutz des menschlichen Lebens.
Das menschliche Leben ist heilig, und daher zu achten und zu schützen – unabhängig von seinen konkreten Ausprägungen. Was bedeutet das? Und was bedeutet es nicht? Wofür und wogegen richtet sich Lebensschutz? Lebensschützer sind gegen Embryonen verbrauchende Forschung, Abtreibung, Sterbehilfe, Folter, Todesstrafe, Krieg und Umweltzerstörung. Sie sind für Frieden, die Bewahrung der Schöpfung, angemessene Arbeitsbedingungen, gerechte Verfahren in Justiz und Verwaltung sowie eine lebensförderliche Forschung.


IV.
Aus der Lebensschutzethik erwachsen, wie aus jeder anderen Ethik auch, moraltheoretische Probleme. Im Zentrum stehen das „Würde-gegen-Leben“- und das „Leben-gegen-Leben“-Dilemma. Beim Lebensschutz gibt es nichts zu „verrechnen“. Dennoch sehen wir uns mit Dilemmasituationen konfrontiert, in denen wir genau dazu gezwungen sind. Ich kenne die Warnungen vor einer konsequentialistischen Bilanzierung, wie sie etwa Robert Spaemann ausspricht („Die schlechte Lehre vom guten Zweck“), ich schätze sie und nehme sie sehr ernst. Vor allen Dingen die Ermahnung, Moral und Heil nicht zu verwechseln, und dementsprechend auch nicht ihre Resonanzkörper - philosophische Ethik und Geschichtsphilosophie. Nur: Es kann Situationen geben, in denen a) eine Entscheidung unvermeidbar ist (Trolly-Dilemma) und deswegen b) de facto abgewogen wird, sowohl beim Handeln als auch beim Unterlassen (wo auch die kluge spaemannsche Unterscheidung zwischen Handeln und Unterlassen nicht mehr verfängt, weil die Unterlassung unmittelbar wie eine Handlung wirkt). Hier ist die Frage, ob es wirklich gut im Sinne des Lebensschutzes ist, durch Unterlassen mehr Menschen in den Tod zu schicken als durch Handeln zu töten.

1. „Würde-gegen-Leben“
Gibt es Umstände, deren Würderelevanz derart ist, dass eine prinzipielle Erhaltung der Umstände durch Lebensschutz auf eine Würdeverletzung hinausläuft? Wenn sich menschliches Leben in der Biologie des Körpers erschöpft und zudem ein autonomistisches Würdeverständnis vorliegt – sicherlich. Wer jedoch den Transzendenzbezug des Lebens ernst nimmt und ein heteronomistisches (hier: theonomistisches) Würdeverständnis hat (wie die Mütter und Väter des Grundgesetzes), kann auch in dramatischen Lebensumständen, etwa schwere Krankheiten, keine Würdeverletzung erkennen, die durch Lebensschutz prolongiert würde. Sterbehilfe ist daher mit Lebensschutz nicht zu vereinbaren.

2. „Leben-gegen-Leben“
Ich möchte kurz zwei Problemfälle vorstellen, bei denen ich aus dem gleichen Lebensschutzgedanken heraus zu unterschiedlichen Konsequenzen neige.

Das erste Problem ist die Folter zur Rettung von Menschenleben. Diese „Rettungsfolter“ wird heiß diskutiert. Unstreitig zwischen den Teilnehmern der Debatte ist wohl nur, dass es sowohl im Bereich der Würde des Menschen liegt, nicht gefoltert zu werden, als auch nicht in einem Kellerraum oder Erdloch zu verdursten (als Entführungsopfer) oder von einem Sprengsatz zerrissen zu werden (als Terroropfer). Genau durch diese Einsicht ergibt sich ja das konfliktträchtige Dilemma. Es gibt verschiedene Gründe, trotz allem gegen Folter zu sein. Ich sehe vor allem zwei. Der erste Grund liegt in der Würdeverletzung durch Folter, die dem Prinzip der Achtung der Würde widerspricht, das schwerer wiegt als das Prinzip des Schutzes der Würde. Grundlage ist hier das autonomistische Menschenbild. Authentizität und Identität werden zur Richtschnur der Würde. Paul Tiedemann etwa bestimmt den Sachverhalt der Würdeverletzung als Eingriff in die personale Integrität, der geeignet ist, die „Authentizität und Identität [der Person] [zu] gefährden, ein[zu]schränken oder [zu] vernichten“. Tiedemann nennt seinen Ansatz „Identitätstheorie der Menschenwürde“. Wir sind es, die 1. „Ursprung unseres Willens und unserer Handlungen“ sind, das ist die Authentizität, und wir entwickeln 2. aus der Summe der authentischen Entscheidungen unsere Identität. Ist eines von beidem nicht möglich, so ist unsere Würde verletzt. Ferner macht er Würde an der Fähigkeit zum „inneren Dialog“ fest: Wird uns die Reflexionsmöglichkeit genommen, durch den rechtlichen Rahmen, also durch staatliche Unterdrückung, oder auch die faktische Lebensbedingungen, denen wir unterworfen und die geeignet sind, unsere Aufmerksamkeit zu kanalisieren (etwa im Falle von andauerndem Hunger), dann wird unsere Würde verletzt. Ganz besonders ist dies der Fall, wenn die Schmerzen und die Angst, die durch Folter erzeugt werden, unsere Gedanken binden. Wer gefoltert wird, kann keine moralischen Entscheidungen mehr treffen, weil er überhaupt keine Entscheidungen mehr treffen kann, die irgendetwas mit seiner Person (seinem Wollen und Wesen) zu tun haben. Das ist des Menschen unwürdig.

Diese Argumentation verbleibt auf der Ebene der Würde des Täters, ohne das Opfer zu berücksichtigen. Damit wird das „Leben-gegen-Leben“-Dilemma umgangen. Der zweite Grund, der dieses Dilemma annimmt, setzt auf die pragmatische Analyse der Erfolgsaussichten der Folter. Hier wird jener Unterschied zwischen „Handeln“ und „Unterlassen“, auf den Robert Spaemann verweist, relevant. Grundsätzlich sind Unterlassungsfolgen schlechter prognostizierbar als Handlungsfolgen. Man kann sehr genau sagen, was mit dem Täter passiert, wenn er gefoltert (wenn also „gehandelt“) wird, nämlich, dass der Staat dessen Würde verletzt, also seiner Achtungsverpflichtung nicht nachkommt. Man kann aber nicht genau sagen, was mit dem Opfer passiert, wenn es unterlassen wird, den Täter zu foltern. Es kann sich jederzeit eine neue Lage ergeben, in der die staatliche Gewalt zum Schutz des Opfers befähigt wird, ohne gefoltert zu haben, sei es, dass der Täter „freiwillig“ einknickt und aussagt, sei es, dass sich das Opfer befreien kann oder dass es im Rahmen der „herkömmlichen“ Polizeiarbeit gefunden wird. Mehr noch: Man kann nicht einmal sagen, was mit dem Opfer passiert, wenn der Täter gefoltert wird, denn der Erfolg der Folter des Täters mit Blick auf die Lage des Opfers ist sehr ungewiss. Dass dieses Argument so wenig Beachtung findet, verwundert sehr, weiß man doch seit Friedrich von Spees „Cautio criminalis“ (1631), dass Folter schon allein aufgrund der zweifelhaften Aussichten auf Erfolg abzulehnen ist, also wegen der zum Zeitpunkt der Folter nicht beantwortbaren Frage, ob man durch sie wirklich der Wahrheit näher kommt. Spee hält Folter zwar auch für moralisch verwerflich, doch zunächst für juristisch untauglich, weil sie in der Rechtspraxis zur fehlerhaften Beweisaufnahme führe. Dem Lebensschutz ist damit nicht gedient.

Das zweite Problem ist weitaus schwieriger. Ich denke an die Frage, ob es gerechtfertigt sein könnte, einen Krieg zu führen, um Menschenleben zu schützen bzw. zu retten. Dieses Thema ist als „humanitäre Intervention“ bekannt und seit der „Nicht-Intervention“ in Ruanda (1994) viel diskutiert worden. Die Literatur dazu ist längst unüberschaubar. Ich komme in dieser Frage zu einer sehr vorsichtig bejahenden Antwort für „Leben-gegen-Leben“-Dilemmata mit dramatischem Ausmaß. Ich verlasse damit – dessen bin ich mir bewusst – den geraden Weg der deontologischen Moraltheorie. Ich kann das hier nicht im Einzelnen darstellen. Vgl. dazu die folgende ausführliche historisch-systematische Abhandlung: Gerechter Krieg


V.
Zwei Schlussbemerkungen zu dem, was Lebensschutz nicht ist.

1. Lebensschutz ist kein Mittel zum Zweck
Lebensschutz ist Selbstzweck, weil das Leben eine Würde in sich trägt, die zu achten oberstes Prinzip jedes menschlichen Handelns ist. Die Lebensschutzethik dient dem Lebenserhalt und damit der bedeutendsten Ausprägung der Würde: der Möglichkeit, Würde zu erfahren und in die Welt zu strahlen, also: zu leben. Das gilt für alle Menschen aller Kulturen, Religionen und Rassen. Es geht nicht um den Fortbestand irgendwelcher Völker. Die katholische Morallehre und das katholische Naturrecht, die der Lebensschutzethik im Rücken stehen, sind in der klassischen Ausrichtung seit Thomas von Aquin am Menschen und nicht am Volk orientiert und zudem von einem Universalismus getragen, der jedem Partikularismus zuwider läuft.

2. Lebensschutz ist nicht engstirnig auf die „letzte Meile“ fixiert
Lebensschutz darf nicht auf den unmittelbaren Schutz menschlichen Lebens beschränkt bleiben (Lebensschutz 1. Ordnung), sondern muss sich darum kümmern, dass die Bedingungen für den Schutz menschlichen Lebens, vor allem für die Möglichkeit des Selbstschutzes, besser werden (Lebensschutz 2. Ordnung oder Meta-Lebensschutz). Dazu gehört, auf allen Ebenen die Würde des Menschen ins Zentrum zu stellen und alle sozialen, ökonomischen und politischen Maßnahmen daran auszurichten. Alles andere würde zu Recht als Heuchelei empfunden.



Bleibt mir zum Schluss, Dir, lieber Phil, ein großes „Danke schön!“ auszusprechen, für die Möglichkeit, in Deinem Blog ein paar Gedanken zum Lebensschutz zusammengefasst vorzustellen.

5 Kommentare:

Christian hat gesagt…

Ein sehr lesenswerter Beitrag, der den christlichen Lebensschutz auf eine moralisch fundierte Grundlage stellt - die man bei manchen Lebensschützern (Phil hat es in einem der vorherigen Posts angedeutet) manchmal vermisst.

Ob das BVerfG den ungeborenen Menschen tatsächlich als Person mit Rechten anerkannt, bin ich mir nicht so sicher; in der zweiten E zu § 218 hat es das m. E. offen gelassen, da der Embryo in jedem Fall objetiv-rechtlich geschützt werde (gut, muss der juristische Laie jetzt nicht verstehen).

Mich überzeugt auch das Potentialitätsargument am meisten. Die Gegner stellen zudem zumeist Kriterien auf, denen selbst geborene Menschen nicht in jedem Fall genügen.

Maria Magdalena hat gesagt…
Dieser Kommentar wurde vom Autor entfernt.
Maria Magdalena hat gesagt…

Danke, Josef, für den informativen Text. Was mir jedoch bei der Folter-Argumentation fehlt, ist der Aspekt, dass unter Umständen das Folteropfer gar nicht der Täter ist, sondern ein anderer. Und durch Folter eines Unschuldigen (der dann aufgrund der Folter vielleicht ein falsches Geständnis ablegt, dass die "Ermittler" auf die falsche Fährte setzt) kann man dem Entführungsopfer erst recht nicht helfen.

Gruß,
Maria.

Anonym hat gesagt…

Völlig richtig, Maria Magdalena. Das spielt in der Praxis eine sehr große Rolle. Der (bei aller Sorgfalt immer mögliche) Justizirrtum ist ja auch ein Argument gegen die Todesstrafe. Mein Punkt ist der, dass selbst in der (idealtypischen) Situation, in der ich weiß, dass eine Aussage von P1 mir Informationen gibt, die das Leben von P2 retten (könnten), ich P1 nicht foltern (lassen) sollte, weil a) nicht klar ist, ob der Erfolg wirklich eintritt und b) nicht klar ist, ob er nicht auch anders eintreten könnte. Zudem ist Folter an sich grausam, aber das ist in dieser Argumentation, die auf Spaemanns Unterscheidung von Handeln und Unterlassen basiert, eher zweitrangig. Denn das Gegenargument steht: In einem Erdloch zu verhungern, ist auch grausam.

Noch ein Wort zu Dir, Christian. Ich tue oft etwas, das ich vielleicht viel vorsichtiger tun sollte: Ich nutze gerne juristische Sichtweisen, um philosophischen Argumenten Substanz zu geben. Mich fasziniert die Fähigkeit der Juristen, philosophische Fragen durch „Entscheidungen“ auf den Punkt und (zumindest zeitweilig) zu einem Ende zu bringen. Dabei habe ich ein naives Auslegungsverständnis der Antworten und nutze sie „genrefremd“. So geht mir dann die weitere juristische Debatte durch die Lappen. Umso wichtiger, wenn diese für einen Laien wie mich ab und zu aufbereitet wird. Die Diskussion in „Elsas Nacht(b)revier“ („Juristische Feinheiten“, http://elsalaska.twoday.net/stories/5972501/) ist da sehr aufschlussreich, gerade der Unterschied zwischen subjektivem und objektivem Rechtsschutz des ungeborenen Lebens. Dazu eine Frage: Was bedeutet das? Verzichtet man aus rechtsprinzipiellen Gründen auf eine Subjektivierung des Lebensrechts Ungeborener? Hieße das, der Embryo könnte dann (als Rechtssubjekt) de iure gegen eine Abtreibung klagen, und weil das de facto nicht geht, lässt man die Subjektivität fallen? Ist das der Punkt? Gäbe es da nicht in der juristischen Dogmatik Wege, die Rechtsausübungsmöglichkeit zu regulieren, wie das ja in der Stufung bzw. Übertragung der Rechtsfähigkeit geborenen Lebens ohnehin schon der Fall ist? Oder bin ich mit dieser Deutung von subjektiv/objektiv auf dem falschen Dampfer? Könntest Du kurz skizzieren, wie in der Frage die Argumentationslinien sind (offenbar gibt es ja auch Kritik am „nur“ objektiven Rechtsschutz des ungeborenen Lebens) bzw. Texte empfehlen, die das Thema diskutieren – das würde mich sehr interessieren.

Herzliche Grüße,
Josef

Christian hat gesagt…

Lieber Josef,

meiner Ansicht nach ist deine Vorgehensweise legitim. Mein Hinweis sollte nur ergänzend verstanden werden.

Die entsprechende Stelle findet sich im ersten Urteil des BVerfG: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv039001.html#050 - vgl. Ziffer 148

Rechtssubjektivität spielt - das siehst du ganz richtig - bei der Zulässigkeit der Klage eine Rolle. Durchaus denkbar ist die Fallkonstellation, dass Mutter/Vater die Rechte des Embryos für ihn einklagen wollen (Protessstandschaft), etwa wenn ein Gesetz eine Zwangsabtreibung vorsehen würde.

Darüber hinaus wäre die Klage (z. B. Individualverfassungsbeschwerde) auch nur begründet, wenn der Kläger in eigenen Rechten verletzt wäre.

Das in aller Kürze. Leider habe ich meine alte Hausarbeit nicht zur Hand, sonst könnte ich dir gezieltere Literaturhinweise geben. Fündig müsstest du bei den Grundgesetzkommentaren zu Art. 1 I GG werden, vor allem bei Dreier u. Maunz/Dürig.



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